Änderungsantrag zur Beschlussvorlage „Bestellung von Ombudspersonen nach § 16 Abs. 2 des Wohn- und Teilhabegesetzes“

Sitzung des Kreistags am 01. Juni 2023

Hier: Änderungsantrag zur Beschlussvorlage „Bestellung von Ombudspersonen nach § 16 Abs. 2 des Wohn- und Teilhabegesetzes“ - Drucksache 193/2023

Sehr geehrter Herr Landrat,

zum Tagesordnungspunkt 8 der nächsten Sitzung des Kreistags am 01. Juni 2023

               Bestellung von Ombudspersonen nach § 16 Abs. 2 des Wohn- und Teilhabegesetzes“

und dem Beschlussvorschlag der Verwaltung in der Drucksache 193/2023 stellen wir folgenden Änderungsantrag zu Abstimmung:

                Absatz 1 des Beschlussvorschlags wird geändert und wie folgt modifiziert:

Der Kreistag beschließt die hauptamtliche Einstellung von zwei Ombudspersonen nach Maßgabe der vorgelegten Konzeption mit einer Eingruppierung nach EG 10 TVöD mit einem Stellenumfang von 0,5 Vollzeitstellen pro Ombudsperson.

Begründung:

Die Bestellung von Ombudspersonen betrifft eine wichtige und verantwortungsvolle Aufgabe. Wie § 1 des WTG (Wohn- und Teilhabegesetzes) verdeutlicht, besteht der Kern der Aufgabe darin,

„die Würde, die Rechte, die Interessen und Bedürfnisse der Menschen, die Wohn- und Betreuungsangebote für ältere oder pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderung sowie Angebote zur Teilhabe an Arbeit nutzen, vor Beeinträchtigungen zu schützen, die Rahmenbedingungen für Betreuungs- und Pflegekräfte positiv zu gestalten und die Einhaltung der den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern obliegenden Pflichten zu sichern.“

und bei Streitigkeiten mit Betreuungseinrichtungen in diesen Fragen effektiv im Interesse der betreuten Menschen zu vermitteln.

Die Bedeutung der Aufgabe kommt u.a. auch darin zum Ausdruck, dass Ombudspersonen nach der Sachdarstellung in der Beschlussvorlage der Verwaltung als Anforderung „berufliche Erfahrungszeiten von mehr als 15 Jahre“ aufzuweisen haben.

Die von der Verwaltung vorgeschlagene Aufwandsentschädigung in der Höhe von 400 Euro monatlich wird der Bedeutung und Verantwortung der Aufgabe nicht gerecht. Aus diesem Betrag sollen zudem alle Aufwendungen (wie Papier- und Druckkosten, Telefon- und Internetkosten oder Reisekosten, Versicherungen u.a.) bestritten werden (vgl. hierzu §12 des Entwurfs der Geschäftsordnung für Ombudspersonen).

Für eine so wichtige und verantwortungsvolle Aufgabe wie die einer Ombudsperson braucht es größere finanzielle Anreize und eine Anerkennung durch angemessene Vergütung. Es ist wichtig, geeignete Kandidatinnen und Kandidaten zu finden, die die erforderlichen Qualifikationen mitbringen.

Die Möglichkeit einer hauptamtlichen Einstellung der Ombudspersonen, ist vom Gesetzgerber in der Begründung der Novellierung des Wohn und Teilhabegesetzes vorgesehen. [1] Zudem wurden bereits während des Gesetzgebungsverfahrens im Kreis Euskirchen hauptamtliche Stellen für Ombudspersonen geschaffen.[2

Die in Drucksache 193/2023 dargestellte Einschätzung bezüglich der Eingruppierung der Ombudspersonen bei einer Festanstellung teilen und übernehmen wir.

Mit freundlichen Grüßen

   Hans Decruppe

(Fraktionsvorsitzender)

 


[1] vgl. Landtag NRW Drucksache 17/15188, S. 72

[2] vgl. Kreis Euskirchen, Drucksache V 241/2022, S. 6