Anfrage zu Auswirkungen der Kürzungen im Bundeshaushalt auf die Schuldnerberatung
Sitzung des Sozialausschuss am 07. November 2024
Hier: Anfrage zu Auswirkungen der Kürzungen im Bundeshaushalt auf die Schuldnerberatung
Sehr geehrter Herr Halbritter,
der vom Bundeskabinett eingebrachte Haushaltsentwurf der Bundesregierung sieht Kürzungen im Bereich der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit vor. Diese Kürzungen liegen bundesweit bei 450 Millionen Euro. Die Jobcenter vor Ort werden von dieser Kürzung zweifelsohne betroffen sein. So sprach die Verwaltung in der Antwort auf die entsprechende Anfrage unserer Fraktion im vergangenen Sozialausschuss von einem um 7,495 Millionen Euro verringerten Budget in diesem Bereich (Drucksache 330/2024 1. Ergänzung). Eine Sondersitzung des Ältestenrates unter Beteiligung der kommunalen Vertreter in der Trägerversammlung des Jobcenters Rhein-Erft wurde hierzu für den 15. November angesetzt.
Die nach § 16 Abs. 2 SGB II zu erbringenden Eingliederungsleistungen umfassen auch die Schuldnerberatung. Diese Leistung ist besonders wichtig, um Verschuldeten die Möglichkeit der „Hilfe zur Selbsthilfe“ zu geben und Vermittlungshemmnisse zu beseitigen; oft aber auch, um drohende Wohnungslosigkeit abzuwenden. Im Rhein-Erft-Kreis wird diese Schuldnerberatung durch den Arbeiter Samariter Bund (ASB) und das Diakonische Werk Köln geleistet. Die Städte Pulheim und Hürth bieten ebenfalls eine Schuldnerberatung an.
Im vorgelegten Haushaltsentwurf des Kreises wird nun ausgewiesen, dass den Schuldnerberatungsstellen einmal auf vereinbarter Vertragsgrundlage ein Zuschuss zur pauschalen Förderung gezahlt wird (SK 5318000) und einmal ein Betrag zur Erbringung der oben genannten Leistung zur Eingliederung (SK 5462000). Dieser Betrag wurde in den Ansätzen für die Jahre 2025 und 2026 jeweils leicht angehoben. Allerdings ist diese Position nicht separat aufgeschlüsselt und umfasst auch Zahlungen z.B. an Frauenhäuser.
Vor diesem Hintergrund bitte ich die Verwaltung gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 KrO NRW um die Beantwortung folgender Fragen:
- Wie hoch ist der Betrag im SK 5462000, der den Schuldnerberatungsstellen zur Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach § 16 Abs. 2 SGB II bereitgestellt wird?
(Bitte pro Schuldnerberatungsstelle separat und den Gesamtbetrag angegeben)? - In welcher Höhe werden diese Haushaltsmittel durch Zuschüsse des Bundes/ Landes für die Eingliederung in Arbeit für das Haushaltsjahr 2025 erstattet / ausgeglichen?
- Sind die von der Bundesregierung im Bereich der Eingliederungshilfe geplanten Kürzungen in den Ansätzen im SK 5426000 bereits berücksichtigt und eingerechnet?
- Wenn ja: In welcher Weise erhöhen sich damit die vom Kreis zu tragenden Finanzmittel für die Eingliederungsleistungen in Form der Schuldnerberatung?
Ich bitte zugleich um schriftliche Beantwortung der Fragen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans Decruppe
(Fraktionsvorsitzender)