Anfrage zu Evaluierung und Wirksamkeitsmonitoring des Strukturwandels im Rheinischen Revier

Anfrage zur Sitzung des Regionalausschusses am 04. September 2024

Hier: Evaluierung und Wirksamkeitsmonitoring des Strukturwandels im Rheinischen Revier

Sehr geehrter Herr Ripp,

das Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG) regelt in § 26 Abs. 1 die Evaluierung (Bilanzierung, Überprüfung und Bewertung) des bisherigen Strukturwandelprozesses in den Braunkohlerevieren. Dort heißt es:

„Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie evaluiert die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes und ihre Auswirkung auf die wirtschaftliche Dynamik in den Revieren nach § 2 auf wissenschaftlicher Grundlage alle zwei Jahre, erstmals zum 30. Juni 2023. Dabei sind insbesondere die Wirkungen der Maßnahmen (…) auf die Wertschöpfung, die Arbeitsmarktsituation und das kommunale Steueraufkommen zu untersuchen. (…) Die betroffenen Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sind zur Mitwirkung verpflichtet.“

Eine erster Bericht über die Evaluierung des Investitionsgesetzes Kohleregionen (InvKG) wurde vor einem Jahr vom Bundeswirtschaftsministerium vorgelegt, allerdings mit wenig aussagefähigem Inhalt.

Parallel zur bundesgesetzlich geregelten Überprüfung wurde am 30.05.2023 im sog. „Reviervertrag“ eine zusätzliche Evaluierung für das Rheinische Revier vereinbart. Zu den Unterzeichnern zählt u.a. auch der Landrat des Rhein-Erft-Kreises. Gemäß Ziffer 15 dieses „Reviervertrages soll zeitnah ein „Wirksamkeits-Monitoring aller Strukturstärkungsmaßnahmen“ für alle bereits beschlossenen und gestarteten Projekte anhand von quantitativen und qualitiativen Indikatoren erfolgen.

Mit der Durchführung dieses Monitorings wurde inzwischen ein Gutachterkonsortium unter der Führung der VDI Technologiezentrum GmbH mit Beteiligung des Leibniz-Instituts für Wirtschaftsforschung e.V. sowie der PRAC Bergs und Issa Partnerschaftsgesellschaft beauftragt, wie das Landeswirtschaftsministerium NRW auf eine Anfrage der SPD-Fraktion im Landtag NRW mitgeteilt hat (Drucksache 18/9134). Die Gutachter haben ihre Arbeit im Januar 2024 begonnen. Mit der Vorlage von ersten Arbeitsergebnissen für das Monitoring wird in der zweiten Hälfte des Jahres 2024 gerechnet.

Vor diesem Hintergrund bitte ich als Kreistagsmitglied die Verwaltung gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 KrO NRW um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Sind die Kommunen und Kreise im Rheinischen Revier in das aktuell stattfindende „Wirksamkeitsmonitoring aller Strukturstärkungsmaßnahmen“ einbezogen?
    • Wenn ja, in welcher Weise erfolgt die Einbeziehung der kommunalen Ebene?
    • In welcher Weise ist die Kreisverwaltung in das Monitoring einbezogen? - Welche Beiträge wurden/werden von der Kreisverwaltung für das Monitoring geleistet?
  2. Welche quantitativen und qualitativen Indikatoren werden bei dem Monitoring an die Strukturwandelmaßnahmen und -projekte angelegt?
  3. Ist beabsichtigt, dass „Wirksamkeits-Monitoring“ in regelmäßigen Abständen zu wiederholen?
    • Wenn ja: Welche zeitlichen Abstände sind vorgesehen?
  4. Teilt die Kreisverwaltung die Einschätzung, dass es sich bei dem „Wirksamkeits-Monitoring“ gemäß Reviervertrag um eine Doppelstruktur handelt, die unnötige Zusatz-Kosten verursacht?
    • Wenn nein: Wird die Evaluierung in Verantwortung des Bundeswirtschaftsministeriums nach § 26 Abs. 1 InvKG als nicht hinreichend aussagefähig angesehen?
    • Worin unterscheidet sich das regionale, auf das Rheinische Revier bezogene „Wirksamkeits-Monitoring“ von der bundesweit alle Reviere erfassenden und regelmäßig alle zwei Jahre stattfinden Evaluierung nach dem InvKG?
    • Welche zusätzlichen Erkenntnisse, insbesondere im Hinblick auf die Wirkungen der Strukturförder-Maßnahmen auf die regionale Wertschöpfung, die Arbeitsmarktsituation und das kommunale Steueraufkommen, werden im Vergleich mit der Evaluierung nach dem InvKG erwartet?

Ich bitte zugleich um schriftliche Beantwortung der Fragen.

Mit freundlichen Grüßen

    Hans Decruppe

(Fraktionsvorsitzender)