Hartz IV-Mietspiegel für den Rhein-Erft-Kreis wird zum Januar 2022 angehoben
Zum neuen Jahr – also ab 01.01.2022 – tritt für den Rhein-Erft-Kreis ein neuer Hartz IV-Mietspiegel mit höheren Mietsätzen in Kraft. Der Mietspiegel
regelt die Obergrenzen der angemessenen Höhe der sog. Kosten der Unterkunft (KdU). Er gilt sowohl für Hartz IV, also Leistungsbezieher des Jobcenters Rhein-Erft, als auch für Menschen, die Leistungen der Grundsicherung als Rentner oder als Menschen mit Behinderung nach dem Sozialgesetzbuch XII beziehen. Betroffen im Kreis sind über 38.000 Menschen.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat mindestens alle zwei Jahre eine Überprüfung und Anpassung der Mietsätze zu erfolgen. Die letzte Anpassung erfolgte zu Anfang 2020, so dass jetzt eine erneute Überprüfung fällig war.
Das von der Kreisverwaltung bei der Fa. Empirica in Auftrag gegebene Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die angemessenen Nettokaltmieten – je nach Ort und Wohnungsgröße – zwischen 3 % (20 Euro) und 14 % (110 Euro) steigen. Die Einzelheiten der Erhöhung der Mietsätze ergeben sich aus einer Ergebnistabelle des Gutachtens. Die Tabelle hier abgerufen werden.
Die Linke im Kreistag weist ergänzend darauf hin, dass aktuell bis zum 31.03.2022 für Bewilligungen (auch bei Anträgen auf Weiterbewilligung) von Kosten der Unterkunft eine Sonderregelung nach § 67 SGB II gilt. Danach sind – bedingt durch die Corona-Pandemie – die Mietkosten für die Dauer von sechs Monaten in ungekürzter Höhe als angemessen anzusehen und vom Jobcenter bzw. Sozialamt zu erstatten.
Anspruchsberechtigte können sich bei Fragen zu dem Thema „Miete bei Hartz IV“ an unsere Sozialberatung wenden.
Dateien
- Herleitung von Mietobergrenzen für angemessene Kosten der Unterkunft gemäß § 22 SGB II und § 35 SGB XII im Rhein-Erft-Kreis
PDF-Datei (435 KB) - Microsoft Word - Pressemitteilung - Neuer Hartz IV-Mietspiegel für den Rhein-Erft-Kreis ab 01-01-22.rtf
PDF-Datei (46 KB) - Microsoft Word - Hartz IV Mietspiegel - Erhöhungen zu 2022 - absolut u prizentual.rtf
PDF-Datei (64 KB) - Herleitung von Mietobergrenzen für angemessene Kosten der Unterkunft gemäß § 22 SGB II und § 35 SGB XII im Rhein-Erft-Kreis
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