Ab 1. Dezember: Neue Mietobergrenzen für Bürgergeld und Grundsicherung im Rhein-Erft-Kreis

Die Fraktion DIE LINKE im Kreistag Rhein-Erft weist darauf hin, dass ab dem 01. Dezember 2023 im Rhein-Erft-Kreis neue Mietobergrenzen für die sog. Kosten der Unterkunft (KdU) gelten. Davon betroffen sind Bürgergeldberechtigte (vorher: Hartz IV) und andere Leistungsberechtigte der Grundsicherung (wie z.B. bedürftige Rentnerinnen und Rentner). Die vom Jobcenter und den Sozialämtern zu erstattenden Mietkosten werden zum genannten Stichtag bei der Bruttokaltmiete durchschnittlich um 9,15% und bei der Warmmiete durchschnittlich um 13,39% erhöht.

Die Erhöhungen wurden im Auftrag der Kreisverwaltung von der Firma empirica ag ermittelt und dem Sozialausschuss des Kreistages am 22.11.23 zur Kenntnis vorgelegt (Drucksache 490/2023).

Mietkostenerhöhung nicht ausreichend und zu spät!

Angesichts der Tatsache, dass im Kreis nur sehr schwer bezahlbare Wohnungen zu finden sind, insbesondere für geringentlohnte Beschäftigte und ärmere Menschen, und zudem die Heiz- und Energiekosten extrem gestiegen sind, ist die Erhöhung der Mietobergrenzen aus Sicht der Linken nicht ansatzweise ausreichend. Dies bestätigen auch Fachleute in Mietfragen, wie Mieterverbände, die Wohnungslosenhilfe und auch das Frauenhaus Rhein-Erft. Das Frauenhaus hatte in einer Stellungnahme vom 27.10.23 gegenüber der Kreisverwaltung auf diesen sozialen Missstand (einen „desolaten Wohnungsmarkt“) hingewiesen und besonders betont, „dass die Mietbemessungsgrenzen im Rhein-Erft-Kreis mittlerweile viel zu niedrig angesetzt sind. Hier ist dringender Handlungsbedarf gegeben.“

Dementsprechend hatte DIE LINKE schon im Februar im Rahmen der diesjährigen Beratungen des Kreishaushalts beantragt, die Mietobergrenzen unverzüglich anzupassen. Dies fand jedoch nur die Unterstützung der SPD-Fraktion. Mit den Stimmen von CDU, Grünen, FDP und Freie Wähler wurde das mehrheitlich abgelehnt. (siehe: Link zum Beschluss im Sozialausschuss).

Die jetzt erfolgten Erhöhungen der Mietobergrenzen sind nach Haushaltsgröße, d.h. Anzahl der Bewohner, und nach den Städten im Kreis (untergliedert in fünf „Vergleichsräume“) sehr unterschiedlich. Die ab 01. Dezember geltenden Mietsätze können der Tabelle der Mietobergrenzen (demKdU-Mietspiegel) entnommen werden, die die Fraktion DIE LINKE auf ihrer Webseite veröffentlicht hat. Auch die Kreisverwaltung hat angekündigt, die neuen Mietsätze auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.

Anspruchsberechtigte, die hierzu Fragen haben, können sich an die Sozialberatung der Fraktion wenden.

Hinweis: Die neuen Mietobergrenzen gelten nicht während der ersten 12 Monate des Bürgergeldbezugs.

In den ersten 12 Monaten des Bezugs von Bürgergeld oder Grundsicherung im Alter gilt eine sogenannte Karenzzeit. In dieser Zeit wird die alte Warm-Miete in ungekürzter Höhe fortgezahlt (siehe § 22 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch II und § 35 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch XII). Erst danach greifen die neuen Mietsätze.


Nähere Informationen - und die Tabelle mit den neuen Mietobergrenzen (KdU-Mietspiegel) - finden Sie hier.