Anfrage: Nachzahlung von Mitteln des Bildungs- und Teilhabepakets aus dem Jahr 2012

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Anfrage zur Sitzung des Kreistages am 25. Juni 2015

Sehr geehrter Herr Landrat,


das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 10.03.2015 (Az: B 1 AS 1/14 KL) entschieden,
dass der Bund Mittel für Bildung und Teilhabe (BuT) aus dem Jahr 2012 in Höhe von 284
Millionen EUR zu Unrecht einbehalten hat. Der Bund wurde deshalb verurteilt, diese Gelder
an die "klagenden Länder, u.a. das Land NRW, auszuzahlen. Dabei entfallen auf das Land
NRW Nachzahlungen von 70,7 Mio. EUR zzgl. Zinsen, d.h. ca. 71 ,7 Mio. EUR. Diese Mittel
stehen den Kommunen (kreisfreien Städten und Landkreisen) zu und zwar zweckgebunden
für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben von Kindern , Jugendlichen und
jungen Erwachsenen aus Familien, die Anspruch auf Hartz IV- oder sonstige
Grundsicherungsleistungen haben. Dieser Anspruch soll sich für den Rhein-Erft-Kreis auf
rund 2,23 Mio. EUR belaufen.
Vor diesem Hintergrund bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:
1. Ist es richtig, dass dem Rhein-Erft-Kreis in Folge des Urteils des BSG vom 10.03.2015
(8 1 AS 1/14 KL) anteilige Nachzahlungen für Bildung und Teilhabe zustehen?
2. Wenn ja, wie hoch ist der genaue Betrag zzgl. aufgelaufener Zinsen?
3. Wann ist mit einer Zahlung des Landes NRW an den Rhein-Erft-Kreis zu rechnen?
4. Besteht bereits eine Planung oder bestehen Vorüberlegungen der Verwaltung, für
welche konkreten Maßnahmen der Bildung und Teilhabe die Mittel eingesetzt werden
sollen? ·
5. Wenn ja, für welche konkreten Maßnahmen sollen die Mittel in welcher Höhe
eingesetzt werden?
6. Ist zur Frage der Verwendung der BuT-Mittei-Nachzanlung eine Beratung und
Beschlussfassung im Ausschuss für Soziales, Inklusion und Generationen
vorgesehen?
7. Teilt die Verwaltung die Rechtsauffassung, dass es sich bei den Nachzahlungen aus
2012 um Mittel handelt, die
a) außerplanmäßig, d.h. im Rahmen eines Nachtragshaushalts, sowie
b) zweckgebunden für zusätzliche Maßnahmen der Bildung und Teilhabe von Kindern
und Jugendlichen aus grundsicherungsberechtigten Familien verausgabt werden
müssen und somit
c) nicht für laufende, im Haushalt bereits beschlossene Ausgaben, verwendet oder
verrechnet werden dürfen?
Wir bitten zugleich um schriftliche Beantwortung der Fragen.


Mit freundlichen Grüßen
Hans Decruppe