Auch wer arbeitet, kann bei Neben- oder Energiekostennachforderung Ansprüche gegen das Jobcenter auf Unterstützung haben

Entgegen einem vielfachen Irrtum haben nicht nur Menschen, die länger arbeitslos sind, Ansprüche beim Jobcenter auf Sozialleistungen. Auch wer Vollzeit arbeitet, aber wenig verdient, alleinerziehend ist und daher nur in Teilzeit arbeiten kann oder wer eine größere Familie hat, kann in die Situation kommen, dass er bedürftig wird und damit berechtigt ist, Unterstützung beim Jobcenter zu beantragen. Dies wurde auf Anfrage der Fraktion Die Linke im Sozialausschuss des Kreistages ausdrücklich bestätigt (siehe Drucksache 322/2022 3. Ergänzung).

Die Linke hatte unter der Überschrift „Kosten der Unterkunft (KdU) angesichts steigender Energie-, Miet- und Heizkosten“ u.a. gefragt:
„Ist es richtig, dass auch Personen, die bislang - z.B. wegen ihres anrechenbaren Einkommens als Geringverdiener - keine SGB II-Leistungen bezogen haben bzw. beziehen, von den Jobcentern Unterstützung erhalten können, wenn sie aufgrund gestiegener Heiz- oder Nebenkosten von Nachzahlungen betroffen und dadurch bedürftig geworden sind?“

Diese Frage wurde von der Kreisverwaltung eindeutig bejaht, wenn auch - leider - in einem für Nichtjuristen schwer lesbaren „Verwaltungsdeutsch.“ Die Verwaltung erläutert zunächst, dass jede leistungsberechtigte Person einen gesetzlichen Beratungsanspruch beim Jobcenter hat. Grundsätzlich leistungsberechtigt ist jeder erwerbsfähige Mensch, der älter als 16 Jahre und noch kein Rentner ist. Bei dieser Beratung werde auch ohne förmliche Antragstellung geprüft, ob ein Anspruch auf Sozialleistungen bestehen kann.
Insbesondere werde geprüft, ob durch die zugegangene Betriebs- oder Heizkostenabrechnung Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches eingetreten sei. Und diese Bedürftigkeit kann bei höheren Neben- oder Heizkostenabrechnungen gerade bei Geringverdienern oder auch in Teilzeit arbeitenden Alleinerziehenden aktuell schnell der Fall sein.

Wichtige Information für Geringverdiener oder Teilzeitbeschäftigte

Hans Decruppe, der Fraktionsvorsitzende der Linken im Kreistag, weist auf ein weiteres Problem hin: „Aus unserer Sozialberatung und den Gesprächen mit Hartz IV-Empfängern wissen wir, dass Viele nicht nur aus Unkenntnis sondern auch aus Scham keine Beratung beim Jobcenter in Anspruch nehmen. Sie wollen keine Bittsteller beim Amt sein und zögern ihre Antragstellung hinaus.“ Aber das sei falsch, betont Decruppe, denn der Antrag beim Jobcenter müsse unbedingt im Monat des Zugangs der Abrechnung bzw. der Fälligkeit der Nachforderung gestellt werden. „Beim Jobcenter gibt es eine monatsgenaue Berechnung der sog. Bedürftigkeit,“ erklärt Decruppe. „Das heißt: Man kann auch in einem einzigen Monat Ansprüche auf Unterstützung haben, aber ansonsten nicht.“
Auch die Kreisverwaltung stellt in ihrer Antwort auf die Anfrage der Linken ausdrücklich fest: „Eine bedarfsbezogene Berücksichtigung kommt in Betracht, wenn Zugang oder Fälligkeit im Monat der Antragstellungoder zeitlich danach liegen.“