Zum 75. Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes am 23. Mai

Friedensgebot beachten – Freiheitsrechte und Sozialstaat verteidigen

 

Heute vor 75 Jahren, am 23. Mai 1949, wurde das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vom Parlamentarischen Rat verkündet. Nach dem Grauen des Nationalsozialismus und dem Schrecken des II. Weltkrieges wurde es in der Absicht geschaffen, Vergleichbares nie wieder zuzulassen: „Nie wieder Faschismus! – Nie wieder Krieg!“ Deshalb haben die Freiheits- und Menschenrechte im Grundgesetz und als Allererstes, die Würde des Menschen, unabänderlichen Verfassungsrang.

Ebensolchen Verfassungsrang hat die Verpflichtung zum Sozialstaat, ohne den es letztlich keine Menschenwürde für wirtschaftlich Schwache geben kann. Die wachsende Spaltung der Gesellschaft in arm und reich untergräbt Demokratie. Die reichste Hälfte der Bevölkerung in Deutschland verfügt über 99,5 % der Vermögen, die untere Hälfte über ganze 0,5 %. Es ist daran zu erinnern, dass Artikel 14 GG das „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“ Die Umsetzung in Verfassungsrealität fehlt bis heute.

Die derzeitige kapitalistische Wirtschaftsordnung ist keineswegs verfassungsgegeben; auch nicht die so bezeichnete soziale Marktwirtschaft. Die mögliche Vergesellschaftung von Grund und Boden und von Produktionsmitteln ist daher in Artikel 15 explizit vorgesehen.

Die Geltung des Grundgesetzes ist keineswegs selbstverständlich. Es bedarf der steten und konsequenten Verteidigung gegen Angriffe von jedweder Seite. Wir erleben aktuell die Einschränkung der Meinungs- und Demonstrationsfreiheit. Die Grenze dieser Grundfreiheiten liegt erst bei strafrechtlich relevanten Äußerungen und nicht bei dem, was staatliche Stellen oder Leitmedien vorgeben. Gleichwohl prägen „Cancel Culture“ wie rechtswidrige polizeiliche Eingriffe oder Auflagen, die erst von Gerichten wieder aufgehoben werden müssen, die Realität. Es sind Angriffe auf Grundgesetz und Demokratie.

Nicht minder unter Druck steht das Friedensgebot des Grundgesetzes. Es steht der geforderten Kriegstüchtigkeit im Wege. Artikel 25 erhebt jedoch die Regeln des Völkerrechts zum Bestandteil des Bundesrechts und gilt unmittelbar verpflichtend für alle Bewohner Deutschlands. Die Haltung des Außenministeriums – wie aktuell zum Internationalen Strafgerichtshof – lässt daran zweifeln, dass dieses Gebot mit der notwendigen Konsequenz verstanden und beachtet wird.

Missachtung erfährt auch das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung aus Artikel 4 Absatz 3. Es ist ein Menschenrecht, das auch für hier lebende Ausländer gilt. Wenn der deutsche Staat Kriegsflüchtlinge, die sich weigern, sich an Kriegen in ihren Heimatländern zu beteiligen, Asyl verweigert und ausweist, handelt er verfassungswidrig.

Die Grundrechte und Gebote des Grundgesetzes sind in ihrer historischen und tieferen Bedeutung vielen nicht bekannt. Demokratinnen und Demokraten stehen daher in der Pflicht, diese Bedeutung zu vermitteln. Dafür steht auch die Fraktion Die Linke/BSW/+ im Kreistag Rhein-Erft und darum auch diese Erklärung.