Anfrage: Überwachung des Schusswaffenbesitzes im Rhein-Erft-Kreis

Nach § 36 des Waffengesetzes muss, wer Waffen oder Munition besitzt, die -erforderlichen

Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass diese abhandenkommen oder Dritte sie

unbefugt an sich nehmen. Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene

Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der

zuständigen Behörde, die zur sicheren Aufbewahrung getroffener oder vorgesehener

Maßnahme nachzuweisen. Die Daten über den Waffenbesitz, d.h. über Waffen und deren

Besitzer müssen zudem an das seit 01 .01 .2013 bestehende Nationale Waffenregister beim

Bundesverwaltungsamt (BVA) übermittelt werden.

Sehr geehrter Herr Landrat,


nach § 36 des Waffengesetzes muss, wer Waffen oder Munition besitzt, die -erforderlichen
Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass diese abhandenkommen oder Dritte sie
unbefugt an sich nehmen. Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene
Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der
zuständigen Behörde, die zur sicheren Aufbewahrung getroffener oder vorgesehener
Maßnahme nachzuweisen. Die Daten über den Waffenbesitz, d.h. über Waffen und deren
Besitzer müssen zudem an das seit 01 .01 .2013 bestehende Nationale Waffenregister beim
Bundesverwaltungsamt (BVA) übermittelt werden.
Daher bitten wir, folgende Fragen zu beantworten:

1 . Wie viele Personen im Rhein-Erft-Kreis besitzen aktuell eine waffenrechtliche
Erlaubnis?
a) Eine Waffenbesitzkarte?
aa) als Sportschütze?
bb) als Jäger?
cc) als Waffensammler?
dd) als sonstiger Berechtigter?
b) Einen Waffenschein?
c) Einen kleinen Waffenschein für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen?
2. Wie viele Personen besitzen wie viele Waffen im Rhein-Erft-Kreis?
3. Wie viele Personen haben zwei oder mehr Schusswaffen in ihrem Besitz?
4. Wie, d.h. in welchem Zyklus und in welchem Verfahren erfolgt eine Kontrolle bei den
Waffenbesitzern , dass von ihnen die Bestimmungen gemäß § 36 WaffG insbesondere
hinsichtlich der Aufbewahrung von Waffen eingehalten werden?
a) Bei Vereinen?
b) Bei Privatpersonen?
5. Wurde zwischenzeitlich in allen Haushalten, die erlaubnispflichtige Waffen besitzen,
deren gesetzeskonforme Aufbewahrung kontrolliert und welche Ergebnisse wurden
erzielt?
6. Wenn nicht, bis wann können 100% überprüft sein?
7. Wie viele Verstöße gegen waffenrechtliche Bestimmungen wurden bei den Kontrollen
festgestellt?
8. Wie viele Beamte (Mitarbeiter) stehen zur Verfügung, um diese Kontrollen
durchzuführen?
9. Wurden die relevanten Datenbestände über erlaubnispflichtigen Waffenbesitz im Rhein
Erft Kreis an das Nationale Waffenregister übermittelt?- Wenn ja, wann?
Wir bitten zugleich um schriftliche Beantwortung der Fragen.

Mit freundlichen Grüßen
Hans decruppe