Anfrage zur Sitzung des Kreisausschusses am 14.03.2019 Hier: Auswirkungen des KdU-Urteils des SG Köln vom 03.12.2018 und Antwort v. 12.03.19

Das Sozialgericht Köln hat mit Urteil vom 03.12.2018 (siehe Mitteilungsvorlage Drucksache 499/2018 zum Sozialausschuss vom 21.02.2019) entschieden, dass die Berechnung der Obergrenzen der angemessenen Kosten der Unterkunft (KdU) für Hartz IV-Empfängergemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II im Rhein-Erft-Kreis fehlerhaft ist.

Die Berechnungen entsprechen nicht den Vorgaben an ein sog. „schlüssiges Konzept“, wie sie vom Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung gefordert werden. In dem Urteil des SG Köln wird explizit festgestellt, dass das von der Kreisverwaltung bei dem Gutachter Rödl &Partner im April 2016 eingeholte Konzept den höchstrichterlichen Vorgaben nicht gerecht wird. Das heißt: Das KdU-Konzept von Rödl & Partner war von Anfang handwerklich mangelhaft und juristisch unbrauchbar.

Alle Bescheide des Jobcenters Rhein-Erft, die seit Mitte 2016 auf der Grundlage des Konzepts von Rödl & Partner ergingen und bei Hartz IV-Empfängern zu Kürzungen bei Mietzahlungen oder zu Aufforderungen zum Wohnungswechsel führten, waren somit juristisch angreifbar. Wird das Urteil rechtskräftig,
sind gemäß § 44 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II Korrekturen der Bescheide rückwirkend für mindestens 1 Jahr vorzunehmen.
Vor diesem Hintergrund hatten wir die Verwaltung bereits im Sozialausschuss am 21.02.2019 gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

  1. Da das Gutachten von Rödl & Partner falsch ist: Werden die Bedarfsgemeinschaften / Antragsteller vom Jobcenter von Amts wegen gemäß § 13 SGB I darauf hingewiesen, dass ihnen nach § 44 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II ein Anspruch auf Überprüfung der KdU-Bescheide rückwirkend für 1 Jahr zusteht?Gibt es eine entsprechende Anweisung an die Sachbearbeiter?

2. Wie hoch ist voraussichtlich der durch das fehlerhafte Gutachten Rödl & Partner
entstandene Schaden für den Rhein-Erft-Kreis?